Vererbung von Sparbüchern

Vererbung von Sparbüchern

Dr. Sabine Gantner, Feldkirch

Die Autorin ist Rechtsanwältin und derzeit für die Kanzlei Brandtner-Doshi Rechtsanwälte OG in Vorarlberg sowie als Dozentin an der Hochschule Liechtenstein tätig.

A. Einleitung

Das weit verbreitete Sparbuch wirft gerade im Erbfall einige rechtliche Fragen auf. Wie und in welcher Form kann der Erblasser wirksam über ein Sparbuch auf den Todesfall verfügen? Wie erfolgt der Rechtübergang an den Begünstigten? Wann und wie ist ein Sparbuch im Nachlass zu erfassen? Und nicht zuletzt: Welche Rolle hat die Bank beim Tod des Berechtigten? Die Liste ließe sich wohl noch endlos fortsetzen. Der vorliegende Beitrag behandelt – ohne annähernd den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können[1] - einige im Erbfall auftretende Fragen. Hierzu ist auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur des Sparbuchs bzw. den unterschiedlichen Sparbucharten notwendige Voraussetzung, weil hier oft die Besonderheit dieses Nachlassgegenstandes herrührt. Es sei dabei noch erwähnt, dass nicht zuletzt dem Jubilar wertvolle Erkenntnisse im gegebenen Zusammenhang zu verdanken sind, auf die im Einzelnen noch eingegangen wird.

B. Rechtsnatur des „Sparbuchs“

Tag für Tag gehen Kunden zur Bank und „eröffnen“ Sparbücher mit unterschiedlichsten Konditionen v.a. hinsichtlich Zinsen und Bindungsdauer. Aus rechtlicher Sicht schließen sie mit ihren Kreditinstituten jeweils sogenannte „Spareinlagenverträge“ ab. Gem § 31 Abs (1) BWG sind Spareinlagen Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen.

Nach der Rspr[2] ist ein Spareinlagevertrag weder ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, noch ein Darlehen, sondern vielmehr einen Vertrag sui generis. Auf Grundlage dieses Vertrages übergibt der Kunde der Bank eine Spareinlage, während diese ihm eine Sparurkunde, in der der geleistete Betrag samt allfälligen Zinsenvereinbarungen ersichtlich ist, ausfolgt.[3] Die Ausfolgung der Sparurkunde ist für die Begründung einer Spareinlage konstitutiv.[4] Der Parteiwille ist dabei auf die Geschäftsbesorgung, die sichere Verwahrung der Gelder sowie den Zinsertrag, sohin die Anlage des übergebenen Geldes, gerichtet. Der Erleger erwirbt einen obligatorischen Rückforderungsanspruch[5] gegen die ausstellende Bank. Dieses Recht kann abgetreten und verpfändet werden, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt ein Treuhandverhältnis, bei welchem das Geld gewöhnlich in das Eigentum des Kreditinstituts übergeht.

Beim Sparbuch handelt es sich um eine Sparurkunde, die die Begründung einer Spareinlage festhält[6] und in der das Recht des Kunden auf Rückzahlung samt Zinsen verbrieft ist.[7] Gem § 32 Abs 2 BWG können Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde erfolgen, was dem Sparbuch einen wertpapierrechtlichen Charakter verleiht.[8] An der Qualifikation eines Sparbuchs als Wertpapier ändert auch die Anwendung des § 32 Abs 3 BWG nichts, wonach – unter Durchbrechung wertpapierrechtlicher Grundsätze – ohne Vorlage der Urkunde Verfügungen über eine Spareinlage durch Überweisung in Fällen zugelassen ist, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben[9], minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet.[10]

Für das Spareinlagengeschäft haben die Kreditinstitute eigene allgemeine Geschäftsbedingungen („Sparbedingungen“) vorformuliert. Die einzelnen AGB decken sich inhaltlich größtenteils. Zu deren Geltung müssen sie vereinbart werden. Daneben werden häufig auch die Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte (ABB) den Spareinlageverträgen zugrunde gelegt.[11]

C. Arten von Sparbüchern

Das BWG[12] kennt grundsätzlich zwei Arten von Sparbücher: das Bezeichnungs- und das Namenssparbuch. Außerdem ist noch das Überbringersparbuch[13] allgemein bekannt, welches jedoch gleichzeitig mit der Anonymität von Sparkonten[14] abgeschafft wurde. In diesem Zusammenhang sei auf § 40 Abs 1 BWG verwiesen, der vorsieht, dass Kreditinstitute vor Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen haben.[15] Ein Spareinlagengeschäft gem § 31 BWG gilt kraft ausdrücklicher Normierung immer als dauerhafte Geschäftsbeziehung. Somit wird sowohl beim Namens- als auch Bezeichnungssparbuch die Identität des ersten Einzahlers und Begünstigten immer festgehalten. Dennoch sind freilich nach wie vor derartige „anonyme“ Überbringersparbücher im Umlauf, die insbesondere erst nach dem Tod des Inhabers in Erscheinung treten, weshalb auch auf diese kurz eingegangen wird.

Das Namenssparbuch lautete auf den Vor- und Familiennamen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden. Die Verwendung eines anderen Namens ist unzulässig. Das Namenssparbuch ist nach hM[16] ein sog qualifiziertes Legitimationspapier, welches als solches zur Klasse der Rekta- oder Namenspapiere gehört. Die Übertragung erfolgt grundsätzlich durch Zession. Das Kreditinstitut darf unabhängig von der Höhe der Auszahlung nur an den identifizierten Namensgeber des Sparbuches Geld von der Spareinlage ausbezahlen. Wie Roth[17] überzeugend nachgewiesen hat, ist in der hier normierten Einschränkung der Auszahlungsbefugnis „an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden" grundsätzlich die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden und Kontoinhaber, den Eröffner des Sparkontos, gemeint.[18] Sollte das Sparbuch von einer anderen Person präsentiert werden, so ist die Bank verpflichtet, diese zu identifizieren und eine Bescheinigung zu verlangen, die belegt, dass die Rechtsnachfolge oder entsprechende Bevollmächtigung in der Person gründet, die zuletzt zu diesem Sparbuch identifiziert wurde. Dabei haben die Kreditinstitute einen entsprechend hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.[19] Dies ist insbesondere beim Tod des ursprünglich legitimierten Kunden relevant. Der Rechtsnachfolger muss sich daher als ein solcher ausweisen können, die alleinige Vorlage des Sparbuches genügt nicht, um zur Spareinlage zu gelangen.

Das Bezeichnungssparbuch lautet hingegen „auf eine bestimmte Bezeichnung". Dies kann zB ein Phantasienamen oder Nummernkonto, darf aber kein anderer Namen einer natürlichen oder juristischen Person sein. Wesentlich ist bei den Bezeichnungssparbüchern die Unterscheidung zwischen Klein- (weniger als € 15.000,-) und Großbetragssparbüchern, da das BWG die Identitätsfeststellung nur bei Transaktionen verlangt, die sich auf mindestens € 15.000,- belaufen. Neben der Identitätsfeststellung bei der Eröffnung einer Spareinlage – unabhängig vom eingezahlten Betrag – ist bei Kleinbetragssparbüchern zwingend die Vereinbarung eines Verfügungsvorbehaltes vorgesehen (§ 31 Abs 3 BWG), welcher in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes vermerkt wird. Demnach dürfen Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines vom identifizierten Kunden bestimmten Losungswortes vorgenommen werden.[20] Eine wichtige Ausnahme besteht bei Sparbüchern, die von Todes wegen erworben werden. Hier ist die Angabe des Losungswortes keine Ausbezahlungsvoraussetzung (§ 31 Abs 3 BWG).[21] Bei Großbetragssparbüchern ist die Vereinbarung eines derartigen Vorbehaltes fakultativ, zumal bei diesen die Auszahlung unabhängig von der Höhe nur an den gem. § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden erfolgen kann (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG). Insofern sind Großbetragssparbücher den Namenssparbüchern gleichgestellt. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien bei allen Sparbucharten frei, eine Vinkulierung der Spareinlage durch Unterschriftsleistung zu vereinbaren. Der Vorbehalt eines Losungswortes oder einer Unterschriftsleistung als Voraussetzung der Auszahlung stellt lediglich ein zusätzliches formales Legitimationserfordernis dar.[22] Daraus lässt sich – selbst wenn dies in den internen Bankvorschriften vorgesehen ist – keine Vereinbarung einer materiellen Inhaberklausel ableiten.[23] In wertpapierrechtlicher Sicht sind Kleinbetragssparbücher in der Regel als Inhaberpapiere[24],[25], und Großbetragssparbücher bzw auch Sparbücher mit dem Ausbezahlungsvorbehalt der Unterschriftsleistung als Rektapapiere anzusehen.[26]

Die noch im Umlauf befindlichen Überbringersparbücher sind nach hM unvollkommene Inhaberpapiere.[27]Sie können wie alle Inhaberpapiere (so auch Kleinbetragsbezeichnungssparbücher) nach sachenrechtlichen Regeln übertragen und verpfändet werden.[28] Es bedarf dabei einer Übergabe des Sparbuchs, im Falle einer Schenkung ohne Notariatsakt tritt als Gültigkeitsvoraussetzung noch die Nennung des Losungswortes hinzu, wodurch der Schenkungswille auch objektiv erkennbar wird.[29]

D. Letztwillige Verfügungen

Der Erblasser kann auf unterschiedliche Art und Weise verfügen, was mit seinem Sparbuch nach seinem Tod passieren bzw. wem das Recht auf die Spareinlage zukommen soll. Speziell behandelt werden im Folgenden das Legat, die Schenkung auf den Todesfall sowie der Auftrag und die Treuhand auf den Todesfall. Daneben gibt es natürlich noch den wohl häufigsten Fall, wonach sich die Sparurkunde im Nachlass befindet, der auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übertragen wird. Der dabei erfolgende Rechtsübergang wird rechtlich genauer unter Pkt. E.I. untersucht.

D.I. Legat:

Ein Sparbuch samt der darin verbrieften Forderung kann auch mittels Legats vermacht werden. Es handelt sich dabei um ein Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB, welches den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung verpflichtet. Der Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gegen den Beschwerten. Vor einer wirksamen Übertragung besteht kein Recht gegen den debitor cessus, sohin die Bank.[30]§ 664 ABGB normiert ausdrücklich auch die Übertragung der rückständigen und weiterlaufenden Zinsen an den Legatar. Beim Vermächtnis eines Sparbuchs ist – wie im Allgemeinen bei letztwilligen Verfügungen – die Absicht des Erblassers im Einzelfall genau zu hinterfragen.

Ein Fallbeispiel: Ein Erblasser verfügt in seinem Testament, dass sein Sohn das Sparbuch bei der X-Bank über € 10.000,- erhalten solle. Im Zeitpunkt seines Todes beträgt das Guthaben auf dem entsprechenden Sparkonto € 15.000,- einerseits aufgrund der Zinsbildung, andererseits wegen weiterer Einzahlungen des Erblassers nach Testamentserrichtung. Es stellt sich hier die Frage nach dem Umfang des Forderungslegates. In erster Linie ist auf den Erblasserwillen abzustellen. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an und es sind alle Hinweise, die zur Interpretation des Willens dienlich sein können, heranzuziehen. Wenn einziger Anhaltspunkt die genannte Testamentsformulierung ist, kann wohl einerseits dahingehend argumentiert werden, dass es idR dem Erblasser mehr auf den Betrag (die Summe) als auf dessen rechtliche Herkunft (Sparbuch, sonstiges Wertpapier, Bargeld) ankommt.[31] Dem Sohn wäre dann die Forderung von € 10.000,- zzgl Zinsen für diese Summe zu übertragen. Andererseits könnte ins Treffen geführt werden, dass zur Beurteilung des Legatumfanges auf den Erbanfall als maßgeblicher Zeitpunkt abzustellen ist, weil es dem Erblasser generell auf die im genannten Sparbuch verbriefte Forderung ankam[32], andernfalls er das Sparbuch nicht nennen hätte müssen[33] und er zudem weitere Einzahlungen in Kenntnis seiner letztwilligen Verfügung traf. ME wiegt bei einer derartigen – wohl nicht seltenen Formulierung – im Zweifel letztere Argumentation schwerer. Hinzu kommt, dass in der Alltagssprache häufig die Rede von einem „Sparbuch mit der Summe X“ ist, wobei mit X meist der ursprünglich genannte Betrag gemeint ist, ohne dass der Verfügungsberechtigte überhaupt den jeweils aktuellen Forderungswert kennt.

D.II. Schenkung auf den Todesfall

Gem § 956 ABGB kann ein Erblasser über seine Vermögenswerte auch insofern verfügen, als er mit dem Begünstigten einen Schenkungsvertrag abschließt, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Zur Gültigkeit eines derartigen Rechtsgeschäftes muss der Erblasser auf das für Vermächtnisse charakteristische Widerrufsrecht verzichten und zudem die Form des Notariatsaktes (§ 1 Abs.1 lit. d NotAktsG) eingehalten werden. Betrifft eine derartige Schenkung auf den Todesfall ein Sparbuch bzw. das darin verbriefte Forderungsrecht, stellt insbesondere die Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufsverzichts häufig ein Problem dar.

Wenn der Erblasser bis zu seinem Tod weiterhin das Sparbuch und damit auch die Verfügungsberechtigung über die Spareinlage – was häufig die Motivation für die Errichtung einer Schenkung auf den Todesfall darstellt - innehat, steht es ihm ua frei, Auszahlungen zu veranlassen. Dem Widerrufsverzicht wird dadurch nicht genüge getan und die Schenkung auf den Todesfall kommt nicht wirksam zustande. Insbesondere Zankl[34] hat dies ausführlich untersucht und zu Recht als häufige Fehlerquelle in der Praxis hervorgehoben.[35]

Legt hingegen der Erblasser zu Lebzeiten ein Sparbuch gleich auf den Namen des Begünstigten an bzw lässt er es auf dessen Namen umschreiben, sodass auch nur der Begünstigte und nicht der Erblasser als Einzahler forderungsberechtigt ist, und verfügt er, dass der Begünstigte das Sparbuch erst nach dem Tod erhalten soll, ist mE von einer gültigen Schenkung auf den Todesfall auszugehen: Voraussetzung ist freilich, dass der Begünstigte diese annimmt und ein Notariatakt errichtet wurde. Wird in einer derartigen Konstellation jedoch kein Notariatsakt errichtet, so kann sich der Begünstigte wiederum auf keinen Erwerbstitel stützen. Dadurch dass der Begünstigte erst mit dem Tod des Erblassers die Verfügung über das Sparguthaben erhalten soll, fand zu Lebzeiten des Erblassers keine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB statt, auch wenn der Erblasser sich selbst der Behebungsmöglichkeit begab. Aus diesem Grund liegt keine Schenkung vor.[36]

D. III. Auftrag und Treuhand auf den Todesfall

Man könnte zu der vorigen Fallkonstruktion noch argumentieren, dass zwischen der Bank und dem Erblasser ein Treuhandvertrag entstanden ist. Es würde sich um eine ebenfalls von Zankl[37]untersuchte Treuhand auf den Todesfall handeln, weil der Bank die Spareinlage ins Eigentum übertragen wird, mit dem Auftrag, diese nach dem Tod an den Begünstigten auf dessen Wunsch auszubezahlen. Solange aus wirtschaftlicher Sicht eine Zuwendung vom Erblasser als Treugeber an den Begünstigten erst von Todes wegen intendiert ist, müssen die einschlägigen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden, andernfalls die Treuhandkonstruktion kein wirksamer Erwerb von Todes wegen zu begründen vermag.[38]

Eine Treuhandkonstruktion ist somit nicht anders als der in der Praxis immer wieder auftretende Fall zu beurteilen, in dem der Erblasser einem Dritten ein Sparbuch lediglich zur Verwahrung mit der Auflage übergibt, dieses nach dem Tod des Erblassers an einen Begünstigten zu übergeben. Es handelt sich dabei um einen Auftrag auf den Todesfall, der nach zutreffender hM kein Erwerbstitel zugunsten des Bedachten darstellt – selbst bei einer Ausgestaltung als echten Vertrag zugunsten Dritter-, wenn der Erblasser die zwingenden letztwilligen Formvorschriften nicht einhält.[39]

Selbst wenn der Auftrag auf den Todesfall mangels Erfüllung der Formerfordernisse für sich kein Erwerbstitel für den Begünstigten darstellt, ist dieser dennoch gegenüber der Bank gültig. Die Vertreter des ruhenden Nachlasses bzw. die Erben können jedoch als Rechtsnachfolger des Erblassers einen derartigen Auftrag jederzeit widerrufen.[40]

E. Tod des Berechtigten

E.I. Rechtsübergang

Stirbt der über die Spareinlage Verfügungsberechtigte, so fällt dessen gesamtes Vermögen samt dem in seinem Sparbuch verbrieften Forderungsrecht gegenüber dem Kreditinstitut ex lege zunächst in den ruhenden Nachlass. Der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete ruhende Nachlass ist zunächst nach dem Erblasser die aus dem Spareinlagenvertrag berechtigte Person bevor diese Stellung mit Einantwortung und Erlöschen des ruhenden Nachlasses auf den Erben bzw. nach Forderungsübertragung an den Legatar übergeht. Hiervon zu unterscheiden ist das Verfügungs- und Vertretungsrecht gem § 810 ABGB.[41]

Mit der Einantwortung tritt der Erbe auch als Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger anstelle des Erblassers in den Spareinlagenvertrag ein. Er hat sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers aus dem Vertrag zu übernehmen, es gelten für ihn dieselben Konditionen und er muss sich auch Einwendungen, welche das Kreditinstitut gegen den früheren Gläubiger hätte (zB Willensmängel bei der Spareinlagenbegründung), gegen sich wirken lassen.

Bei der Übertragung von in Sparurkunden verbrieften Spareinlagen unter Lebenden wird wie bereits erwähnt[42] prinzipiell zwischen Inhaber- und Rektapapieren unterschieden. Nach hM werden Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln, Rektapapieren im Wege der Zession übertragen. In beiden Fällen erfolgt der Modus der Transaktion durch Übergabe des Sparbuches an den Begünstigten. Bei einem Erwerb von Todes wegen kann es naturgemäß nicht zu derartigen Übertragungsakten kommen. Diese werden durch die Einantwortung ersetzt. Die Einantwortung hat Legitimationswirkung[43], und es macht für den Rechtsübergang keinen Unterschied, ob es sich bei der Sparurkunde um ein Inhaber- oder Rektapapier handelt. ME muss sich auch bei beiden Sparbucharten der neue Begünstigte gegenüber der Bank gem § 40 Abs 1 BWG identifizieren, weil aufgrund der Vertragübernahme durch den Wechsel des Vertragspartners eine (neue) dauerhafte Geschäftsbeziehung begründet wird.[44] Nur so kann dem Zweck des § 40 BWG entsprochen werden. Praktisch dürfte dies jedoch kaum von Relevanz sein, weil der neue Begünstigte ohnehin einen umfassenden Nachweis seiner Berechtigung erbringen muss, was wohl auch mit dem Vorweisen eines Lichtbildausweises einhergeht.

Ist das Sparbuch in der Verlassenschaft nicht auffindbar, hindert dies den Rechtsübergang der Forderung und die damit einhergehende Vertragsübernahme nicht, weil wie bereits erwähnt die Einantwortung den Übertragungsakt ersetzt. Dies gilt nicht nur für Rekta-, sondern auch für Inhaberpapiere. Voraussetzung ist freilich, dass das in dem Sparbuch verbriefte Forderungsrecht auch dem Erblasser zustand. Behauptet später ein Dritter, der das abhanden gekommene Sparbuch in Händen hält, der wahre Gläubiger zu sein, so wäre ein allfälliger Rechtsstreit vor Gericht auszutragen, dessen Ausgang letztlich davon abhängt, ob eine wirksame Übertragung bewiesen werden kann. Der eingeantwortete Erbe wäre dann allenfalls Scheinerbe. Bleibt jedoch das Sparbuch unauffindbar, stellt sich die Frage, ob die Bank die Spareinlage dennoch an den ausgewiesenen Rechtsnachfolger ausfolgen darf. Dies ist aufgrund § 32 Abs 2 BWG, wonach Auszahlungen aus einer Spareinlage nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden dürfen, zu verneinen. Dem ausgewiesenen Rechtsnachfolger bleibt die Möglichkeit, eine Kraftloserklärung zu erwirken. Auf diese Weise kann er sich die Legitimation wiederbeschaffen und auch einem gutgläubigen Erwerb vorbeugen.

Die Kraftloserklärung trennt das verbriefte Recht von der ursprünglichen Urkunde und schafft einen Ersatz, mit dem das Recht geltend gemacht oder die Ausstellung einer neuer Urkunde begehrt werden kann.[45] Die Kraftloserklärung erfolgt auf Antrag, in welchem der Antragssteller den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, von denen seine Berechtigung zur Antragsstellung abhängt (§ 3 Abs 2 Z 2 KEG), wie etwa den Rechtserwerb von Todes wegen. Mehrere Erben bzw Legatare haben die Kraftloserklärung gemeinsam zu beantragen, damit nicht einer von ihnen unter Missachtung der Rechte des anderen gegenüber dem aus der Urkunde Verpflichteten alleinige Rechte erlangt.[46]Vor Einantwortung kann neben einem allfällig bestellten Verlassenschaftskurator auch der noch nicht eingeantwortete Erbe den entsprechenden Antrag auf Kraftloserklärung stellen, weil er durch sein rechtliches Interesse schon antragslegitimiert wird (§ 3 Abs 1 KEG). Neben einer Kraftloserklärung ist es, insbesondere bei Inhaberpapieren, zur Vermeidung eines Missbrauches auch ratsam, eine Verlustmeldung zu machen. Das Kreditinstitut, bei welchem der Verlust angezeigt worden ist, hat einen entsprechenden Vermerk bei der Spareinlage anzubringen und darf innerhalb von 4 Wochen nach Meldungseingang keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten.[47]

Ist hingegen zwar das Sparbuch vorhanden, aber ein allfälliges Losungswort unbekannt, so hindert dies den Rechtsnachfolger nach dem Erblasser nicht an Verfügungen über die Spareinlage. § 31 Abs 3 BWG schafft hierzu eine ausdrückliche Ausnahme bei Spareinlagen, die von Todes wegen erworben werden.

Beim Unterbleiben einer Abhandlung gem § 153 AußStr (Nachlass unter € 4.000,-) ist es zur Verfügung über das Sparguthaben erforderlich, dass der von Todes wegen Berechtigte den Antrag stellt, dass das Verlassenschaftsgericht ihn zur gänzlichen oder teilweisen Vermögensübernahme berechtigt. Im Falle einer Überlassung der Aktiven an Zahlung statt gem § 154 AußStrG bildet der Überlassungsbeschluss gem § 798a ABGB einen Erwerbstitel, der zur Verfügung über ein Sparbuch ermächtigt.[48]

E.   II. Erfassung des Sparbuchs im Nachlass - Bankauskunft

Im gegebenen Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wann und wie eine Sparurkunde überhaupt in den Nachlass aufgenommen wird. Gem § 145 AußStrG ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung der Todesfallsaufnahme betraut. Dabei hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dies umfasst die vorläufige Feststellung des hinterlassenen Vermögens. Der Wert desselben ist auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen und ohne weitere Erhebungen zu ermitteln. Im Rahmen dessen kann der Gerichtskommissär bei Kreditinstituten nachfragen, ob der Erblasser Forderungen gegen dieselben hatte. Er erhält in der Regel auch entsprechende Auskunft über bestimmte Sparguthaben, sofern er Anhaltspunkte hat, dass der betreffende Vermögenswert in den Nachlass fällt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Sparbuch im Nachlass aufgefunden wurde oder auf den Namen des Erblassers lautet.[49] ME muss es auch ausreichend sein, wenn die Sparurkunde in einer letztwilligen Verfügung oder sonstigen Aufzeichnung vom Erblasser genannt wurde, weil das Interesse an der Feststellung des wahren Nachlasswertes und somit letztlich des nunmehr Forderungsberechtigten wohl höher zu bewerten ist als der Schutz des Bankgeheimnisses, sofern der Erblasser als Schutzadressat selbst den Hinweis auf das Sparguthaben und somit die Informationen der Bank zu seiner Person gab. In diesem Zusammenhang normiert § 38 Abs 2 Z 3 BWG ausdrücklich, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses[50] im „Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär“ aufgehoben ist.

Die Bank ist unter Berufung auf das Bankgeheimnis nur berechtigt und meist auch verpflichtet, die Auskunft zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, in - allfällige – Rechte Dritter einzugreifen. Wenn der Erblasser etwa hinsichtlich einer Spareinlage einer von mehreren Verfügungsberechtigten war, so muss das Kreditinstitut nur bekannt geben, dass der Erblasser - gemeinsam mit anderen - ein Forderungsrecht auf eine Spareinlage hatte. Die Höhe derselben sowie die anderen Verfügungsberechtigten müssen nicht preisgegeben werden, da durch eine derartige Information das Interesse dieser Personen an Geheimhaltung verletzt wäre. Ferner verweigern Kreditinstitute in der Regel unter Berufung auf den Schutz allfälliger Dritter jegliche Auskunft hinsichtlich Inhaberpapiere, wenn das entsprechende Sparbuch nicht vorgelegt werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass die in (anonymen) Inhabersparbüchern verbrieften Spareinlagen unter Umständen für ewige Zeiten bei der Bank verbleiben. Gem § 32 Abs 9 BWG gelten für die Verjährung von Spareinlagen die allgemeinen Verjährungsvorschriften (30 bzw 40 Jahre), wobei die Verjährung nur durch eine Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde selbst (!) unterbrochen werden kann. Wenn sohin das Sparbuch im Laufe der Verjährungsfrist nie vorlegt wird, ist das Forderungsrecht gegenüber der Bank verjährt.[51] Hält man diese Rechtsfolgen vor Augen, ist fraglich, ob nicht im Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen dem Schutz des Bankgeheimnisses und dem Schutz der Rechtsinhaber vor Forderungsverlust gerechtfertigt wäre. Zumindest in den Fällen, in denen der Erblasser selbst Hinweise auf eine in einem Inhaberpapier verbriefte Spareinlage hinterließ, ist mE eine dies bestätigende oder auch verneinende Auskunft der Bank vertretbar.

Falls ein Inventar errichtet wird, sind Sparbücher dann darin aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren.[52] Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, dass der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war.[53] Solange nicht ersichtlich ist, dass etwa ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Sparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist auch dieses in die Abhandlung einzubeziehen.[54] Ist die Frage strittig, ob eine Spareinlage zur Verlassenschaft gehört oder nicht, so ist das Verlassenschaftsgericht anzurufen.[55] Dessen Entscheidung sagt jedoch nichts über die Berechtigung an dem in die Abhandlung einbezogenen Sparbuch. Über eine strittige Eigentumsfrage muss im streitigen Verfahren gesondert entschieden werden. Die Aufnahme in das Inventar wirkt für ein derartiges Verfahren nicht präjudiziell.[56]Ein Sparbuch ist nur dann nach § 166 Abs 2 AußStrG auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass es nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.[57]

Das hinterlassene Forderungsrecht ist mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes der Erblassers festzuhalten (§ 167 Abs 1 AußStrG). Der Gerichtskommissär erfährt diesen genauen Wert vom Kreditinstitut. Zinsen, die nach dem Todestag anfallen, werden weiter gutgeschrieben.

Im gegebenen Zusammenhang sei noch angeführt, dass die Erben, allfällige Legatare, der ruhende Nachlass (vertreten durch die Erben oder einen Verlassenschaftskurator) sowie Gläubiger, denen nach § 154 AußStrG die Aktiven überlassen worden sind, gegenüber der Bank Auskunftsrechte haben, die sich vom Auskunftsrecht des Erblassers ableiten. Dabei haben Universalsukzessoren (Erbe, ruhender Nachlass) dasselbe Recht, wie der Erblasser hatte[58], während es bei Legataren und den genannten Gläubigern nur soweit geht, als sie Informationen zur Verfolgung ihrer Rechte benötigen.[59] Um Informationen über eine in einem Inhabersparbuch verbriefte Spareinlage zu erhalten, muss somit auch ein Erbe – wie der Erblasser selbst – über die Urkunde verfügen.

E.   III. Banksperre

 
Das Gesetz kennt keine Bestimmung darüber, was im Falle des Todes eines Kunden einer Kreditunternehmung mit seinem Konto oder anderen in der Verwahrung der Kreditunternehmung befindlichen Vermögenswerten zu geschehen hat. Insbesondere wird das Sparkonto nicht ex lege gesperrt. Allerdings tritt in der Praxis meist die sogenannte Banksperre ein, welche oft in den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Spareinlagengeschäft ihre Grundlage findet. So sieht etwa Z 6 der in der Regel vereinbarten ABB vor, dass das Kreditinstitut dann, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalten hat, Verfügungen über das Konto nur aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulässt. Zu beachten ist dabei, dass die Bank nach dieser Formulierung nur unter der Bedingung der Vorlage eines Beschlusses oder der Einantwortungsurkunde bereit ist, Ein- und Auszahlungen zu tätigen.[60] Freilich bestehen weiterhin Identifizierungspflichten bzw. Auszahlungsvorbehalte (Unterschrift, Losungswort), was Missbrauchsmöglichkeiten erheblich einschränkt.

Die Grenze der Sperre ist jedoch dort, wo in die Verfügungsberechtigung Dritter eingegriffen werden würde.[61] Sollten es daher hinsichtlich einer Spareinlage zwei oder mehr Einzelverfügungsberechtigte geben, wovon einer stirbt, ist das Spareinlagenkonto im Zweifel von einer derartigen Banksperre nicht umfasst (Z 6 Abs 1 ABB letzter Satz). Die restlichen Berechtigten können Ein- und Auszahlungen veranlassen. Insofern ändert sich nichts gegenüber der Situation vor dem Tod. Ferner kann sich die Sperre nicht auf noch im Umlauf befindliche (anonyme) Sparbücher beziehen, weil das Kreditunternehmen bei diesen nicht beurteilen kann, ob ein solches zum Vermögen des Verstorbenen gehörte.[62]

Selbst wenn eine vereinbarte Sperre wirksam wird, ist für Auszahlungen vom Sparkonto des Erblassers nach dem Willen des Gesetzgebers[63] kein Beschluss mit dem besonderen Siegel des § 68 Abs 2 Geo (sogenannter „Rotsiegelbeschluss“) notwendig. Dementsprechend ist der Gerichtskommissär gem. § 149 AußStrG ermächtigt, im Falle einer nach dem Vertrag zwischen Kreditunternehmen und Erblasser erfolgten Sperre aufgrund des Todes des Kunden die Freigabe für die Berichtigung der erforderlichen Kosten eines Begräbnisses (§ 148 AußStrG) zu erklären.[64]

An dieser Stelle sei auch nochmals auf § 32 Abs 3 BWG verwiesen, der beim Tod des Berechtigten auch Verfügungen über eine Spareinlage durch Überweisung ohne Vorlage der Urkunde erlaubt,soferndas Abhandlungsgericht dies anordnet.[65]Dies dient der einfacheren Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens, zumal eine gesonderte Beischaffung des Sparbuchs für notwendige Abhebungen oft umständlich ist.

Gem § 810 ABGB hat ein erbserklärter Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausweist, ex lege das Recht zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses sowie zur Benützung von Nachlasssachen. Mehrere Erben üben dieses Recht gemeinsam aus. Für Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist kein gesonderter Gerichtsbeschluss notwenig.  Somit kann ein Erbe jedenfalls im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes auch über ein im Nachlass befindliches Sparguthaben verfügen. Zur Legitimation seiner Person benötigt er lediglich eine Amtsbestätigung gem
§ 172 AußStrG, welche mit dem Amtssiegel des Gerichtskommissärs versehen ist. Sollten sich mehrere Erben hinsichtlich derartiger Verfügungshandlungen uneinig sein, so ist vom Gericht ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, der dann die alleinige gesetzliche Vertretungsbefugnis innehat (§ 173 AußStrG).

F.   Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei dem Themenkomplex Vererbung von Sparbüchern bank-, erb-, verfahrens- und wertpapierrechtliche Normen aufeinandertreffen. Vielen Erblassern ist bei deren letztwilligen Verfügungen die rechtliche Komplexität des Sparbuchs samt der darin verbrieften Forderung im Zusammenspiel mit dem Erbrecht oft nicht bewusst, was die rechtliche Ungültigkeit des letztwilligen Handelns zur Folge haben kann. Ferner ist es bei der Erforschung des erblasserischen Willens mitunter erforderlich, dessen rechtliche Unkenntnis vor Augen zu halten. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens kommt insbesondere den Kreditinstituten eine besondere Rolle zu. Es ist jeweils im Einzelfall genau zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Auskunft erteilen bzw. die Auszahlungen leisten können und müssen. Die Abschaffung der Sparbuchanonymität hat hier sicherlich gewisse Erleichterungen gebracht. Sparbücher sind nach wie vor eine weitverbreitete, beliebte Anlageform. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Thematik der Vererbung derselben sowie die damit auftretenden Rechtsfragen weiterhin Brisanz haben und für den Rechtsanwender immer wieder neue Herausforderungen schaffen werden.


[1] Eine umfassende Behandlung dieses Themas würde wohl den vorgegebenen Rahmen der Abhandlung bei weitem sprengen.

[2] Vgl. etwa OGH 7 Ob 128/04f; SZ 43/121; EvBl 1997/157; dazu auch Nußbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich – Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur des Sparbuchs (2004), 120 mwN sowie Berger, Das Recht des Sparbuchs, 27.

[3] Vgl. OGH 7 Ob 128/04f mwN; Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG², §§ 31, 32, Rz 2.

[4] Vgl dazu Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht (im folgenden BVR) II2, Rz 3/11 mwN.

[5] Vgl EvBl 1993/4.

[6] Vgl Apathy, BVR II2, Rz 3/14.

[7] Gem § 31 Abs 2 BWG dürfen Sparurkunden ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden; nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“, oder eine andere Wortverbindung mit der Bezeichnung „spar“ zu führen.

[8] Vgl dazu Nußbaumer, aaO S. 125 mit umfassender Literaturübersicht; sowie insbesondere auch Roth, Die Rechtsnatur des Sparbuchs nach neuem  Recht, ÖBA 2001, 296ff. Zu der wertpapierrechtlichen Einordnung der verschiedenen Sparbücher siehe im Folgenden unter C.

[9] Siehe dazu näher unter E. III.

[10] Vgl dazu Apathy, BVR II2, Rz 3/16, der ausführt, dass das Prinzip der „Rechtsausübung nur gegen Papiervorlage“ zwar gelockert, aber nicht aufgehoben ist, zumal für Barauszahlungen die Sparurkunde weiterhin vorzulegen ist.

[11] Apathy, BVR II2, Rz 3/34f.

[12] § 32 Abs 4 BWG.

[13] Dh eine nicht auf einen Namen lautende oder bloß mit einem Losungswort vinkulierte Sparurkunde.

[14] Dies geschah zur Durchsetzung der Geldwäscherichtlinie im Zuge der BWG-Novelle BGBl I 2000/33.

[15] Siehe dazu auch Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs, JBl 2008, 273f.

[16] Vgl dazu Roth, ÖBA 2001, 301ff; Apathy, BVR II2, Rz 3/19 ff mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes.

[17] In: Die Rechtsnatur des Sparbuches nach neuem Recht, ÖBA 2001, 295 ff [298 f], der u.a. auch auf zwei Schreiben des Finanzministeriums vom 25. 7. und 7. 9. 2000 verweist, in denen es heißt, dass „es sich zweifelsfrei um jenen Kunden" handle, „der bei erstmaliger Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde". Ihm folgend auch OGH in 10 Ob 61/07d.

[18] Vgl auch Bericht des Finanzausschusses AB 157 BlgNR XXI. GP 37, wonach „(grundsätzlich) nur an den identifizierten Kunden selbst ausbezahlt werden" darf; sowie OGH in 7 Ob 65/06v = JBl 2007, 178 [Anm Dullinger/Nußbaumer] = ÖBA 2007/1387, 56 [Anm Apathy]).

[19] Vgl OGH 10 Ob 61/07d.

[20] Apathy, BVR II2, Rz 3/23.

[21] Siehe unten unter E.III.

[22] Vgl. etwa Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach österreichischem Recht in JBl. 1966, 58.

[23] 7 Ob 537/85.

[24] Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien besteht, wonach die Bank nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes Zahlung zu leisten. Vgl. dazu Apathy, BVR II2, Rz 3/27.

[25] AM Artmann, JBl 2008, 281, die davon ausgeht, dass sämtliche Sparbücher von der gesetzlichen Konzeption als sog qualifizierte Legitimationspapiere und somit als Rektapapiere ausgestaltet sind. Darüber hinaus bestünde jedoch die Möglichkeit, Bezeichungssparbücher als Inhaberpapiere privatautonom zu gestalten.

[26] Siehe dazu ausführlich Apathy, BVR II2, Rz 3/25 ff.

[27] So EvBl 1982/140, EvBl 1997/157; Roth, Wertpapierrecht2, 128f mwN; Avancini aaO, Rz 9/27; Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem KWG 1979 in ÖBA 1983, 207.

[28] 6 Ob 56/99z, EvBl 1997/157.

[29] Siehe SZ 48/81, SZ 39/149, 7 Ob 506/92; Apathy, BVR II2, Rz 3/69 mwN; Nowotny, Zivilrechtliches zum Schenken von Sparbüchern und Bankguthaben, RdW 12/2000, 714, der treffend noch ausführt, dass die versehentliche Nennung eines falschen Losungswortes die wirksame Übergabe nicht hindert, da die Willenseinigung dennoch gegeben ist. Anders OGH in 7 Ob 579/92.

[30] Welser in Rummel, ABGB3, Rz 1f zu § 664.

[31] So auch OGH in 10 Ob 2335/96x.

[32] So gesehen könnten Forderungen, die in dem bestimmten Sparbuch verbrieft sind, als eine Kategorie von Forderungen zusammengefasst werden. Dies im Sinne der Ausführungen von Welser, in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 664, wonach im Zweifel beim Vermächtnis bestimmter Einzelforderungen auf den Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung, beim Vermächtnis einer Kategorie von Forderungen auf den Erbfall abzustellen sei.

[33] In diese Richtung auch OGH in 4 Ob 29/04z.

[34] So etwa Zankl, Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnisvertrag und „reines Viertel“, NZ 1997, 311.

[35] In: Fehler bei der Vermögensweitergabe von Todeswegen, LJZ (Liechtenstein) 2/07, 12. Hier führt Zankl das vergleichbare Beispiel der Schenkung eines Wertpapierdepots an, wenn sie sich auf das bezieht, was im Todeszeitpunkt noch übrig ist.

[36] Vgl dazu OGH in 6Ob53/08z oder auch 4 Ob 34/99z. In der letzte Entscheidung hatte der OGH einen Fall zu behandeln, in dem der Erblasser seiner Frau die Einzelzeichnungsberechtigung betreffend seine mit ausschließlich aus seinem Vermögen stammenden Geldern gespeisten Sparkonten eingeräumt und dabei erklärt hat, wenn ihm etwas passiere, gehöre ihr das Geld und sie könne darüber verfügen. Da die Einräumung einer Zeichnungsberechtigung für eine Übergabe nicht ausreichend ist und kein Notariatsakt errichtet wurde, musste eine Schenkung auf den Todesfall verneint werden.

[37] In Vertrag und Treuhand zugunsten Dritter auf den Todesfall, NZ 1998, 225.

[38] Siehe dazu ausführlich Zankl, NZ 1998,225ff.

[39] Vgl dazu Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, 327ff mwN.

[40] Vgl dazu Iro in BVR II2, Rz 1/63.

[41] Siehe dazu unter E.III.

[42] Unter C.

[43] Siehe dazu Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, 491.

[44] In diese Richtung auch Artmann, JBl 2008, 277.

[45]Siehe Apathy in BVR II 3/105 mwN.

[46] OGH in ÖBA 1999, 67.

[47] § 31 Abs 4 BWG.

[48]Vgl dazu Apathy in BVR II 3/93 mwN.

[49]Vgl dazu Apathy in BVR II 3/91 mwN.

[50] Welches in Abs 1 leg.cit. wie folgt definiert ist: „Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten“.

[51] ME handelt es sich hier um eine rechtspolitisch diskussionswürdige Bestimmung betreffend das Schicksal des sogenannten nachrichtenlosen Vermögens. Ein näheres Eingehen auf dieses Thema würde jedoch den vorgegebenen Rahmen dieser Abhandlung bei weitem überschreiten.

[52] OGH in 1 Ob 2309/96g; HS 10.722; RZ 1980/27; NZ 1984, 129; ÖBA 1996, 879.

[53] Vgl dazu etwa OGH NZ 1999, 152; Ferrari, Erbrecht, 454.

[54] Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1985, 21 f; OGH in 1 Ob 613/94.

[55] Vgl dazu OGH in 1 Ob 235/01t; Zum Rekursrecht desjenigen, der Eigentumsrechte an dem Sparbuch behauptet, gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichtes siehe RS 0006248.

[56] OGH in 3 Ob 564/87 = RZ 1988/20, 90; 1 Ob 133/02v.

[57] Ferrari, Erbrecht, 454.

[58] Sofern der Erblasser nicht mit der Bank eine Auskunftssperre auch über seinen Tod hinaus etwa über höchstpersönliche Informationen (zB ein uneheliches Kind oder die Quelle seines Vermögens) ausdrücklich vereinbart hat.

[59] Vgl dazu Apathy/Koch, BVR I2, Rz 2/118.

[60] Vgl dazu Iro, BVR I2, Rz 1/91, der in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass etwa Dispositionen eines Machthabers des Verstorbenen, dem Vollmacht auf den Todesfall erteilt wurde oder der gem § 1025 ABGB zur Fortsetzung der Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, nicht ausgeschlossen sind.

[61] Vgl. Schinnerer/Avancini, Bankverträge I3 224.

[62] SZ 60/186 = ÖBA, 290 mit im Wesentlichen zustimmender Glosse von Avancini.

[63] EBzRV 224 BlgNR 22 GP 97.

[64] Vgl Apathy, BVR II2, Rz 3/90.

[65] Vgl dazu Apathy, BVR II2, Rz 3/16, der ausführt, dass das Prinzip der „Rechtsausübung nur gegen Papiervorlage“ zwar gelockert, aber nicht aufgehoben ist, da für Barauszahlungen die Sparurkunde weiterhin vorzulegen ist.