Haftung von Krankenanstalten

Die Haftung der Krankenanstalten für Computerfehlleistungen

Autorin: Dr. Sabine Gantner, erschienen in VR 2001, 222

 

I. Einleitung

Der Einsatz von Computern im Klinikbetrieb, und zwar nicht nur bei Organisationsaufgaben, sondern auch bei der Diagnose und der Behandlung, ist längst keine utopische Vorstellung mehr. Die digitale Intelligenz beherrscht weitgehend die Medizintechnik. Technische Geräte führen teilweise ärztliche Tätigkeiten mit übermenschlicher Genauigkeit aus. So kann beispielsweise ein computerunterstützter Roboter allein Prothesen anbringen (FN 1) oder auch durch Sprachsteuerung eine Gallenblase entfernen (FN 2). Der Chirurg muss sich nicht mehr unmittelbar beim Patienten befinden, sondern ist mit Computerhilfe in der Lage, aus der Entfernung die im Patientenkörper befindlichen Instrumente zu bewegen (FN 3). Im Bereich der Telemedizin (FN 4) nimmt die elektronische Datenverarbeitung ebenfalls einen hohen Stellenwert ein. Nicht zu vergessen sind zudem freilich die "herkömmlichen" und insofern allgemein bekannten Technologien in der Medizin, wie zB die Computertomographie, die Magnetresonanz oder computerunterstützte EKG-Befunde. Die Gründe für den Einsatz dieser Geräte sind vielseitig. Der Computer bzw der Roboter ermüdet nicht, ist zuverlässig und kann Eingriffe mit einer Genauigkeit vornehmen, die ein Arzt niemals zu erreichen vermag.

 

Es kommt allerdings auch vor, dass die Maschine nicht die gewünschten Arbeiten ausführt, zu tief einschneidet, ein verzerrtes Bild überträgt, zuviel Strahlung an den Patienten abgibt (FN 5) oder plötzlich zu funktionieren aufhört. Aus haftungsrechtlicher Sicht gelangt der geschädigte Patient in der Praxis meist dadurch zu hinreichendem Rechtsschutz, dass die Schädigung durch eine Maschine oft Folge eines Bedienungs-, Organisations- oder Wartungsfehlers ist. Hier kann der Schaden auf menschliches Verschulden zurückgeführt werden, was die Haftungsfrage relativ unproblematisch erscheinen lässt: Der Krankenhausträger hat als juristische Person für das sorgfaltswidrige Verhalten seiner Organe einzustehen. Sein Personal ist regelmäßig als Erfüllungsgehilfe anzusehen, womit ebenso eine Einstandspflicht gegeben ist. Zudem fallen die Geräte in der Regel unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktgesetzes(MPG) (FN 6). Dieses legt umfassende Sorgfaltspflichten (FN 7) für den Betreiber von Instrumenten und Apparaten fest. Auch die für das Funktionieren dieser Geräte eingesetzte Software soll ausreichend überprüft werden (§ 2 MPG) (FN 8). Dadurch besteht eine relativ scharfe Haftung des Krankenhausträgers (FN 9).

 

Dennoch bleiben jene Fälle über, in denen der Schaden aus einem Versagen des Computers aus diversen Gründen, wie beispielsweise einem fehlerhaften Einzelelement, einem systemimmanenten Fehler (FN 10) oder einer Störung der Stromversorgung, resultiert. In eventu ist der Fehler dann dem Hersteller, dem Entwickler oder dem Stromlieferanten vorzuwerfen. In diesem Beitrag soll aber nicht die Haftung dieser Personen thematisiert werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Frage nach der Einstandspflicht des Krankenhausträgers, der die Computer verwendet (FN 11). Die Ausgangsbasis dabei ist, dass es dem Träger der Krankenanstalt in den hier relevanten Konstellationen gelingt, sich von jeder Sorglosigkeit seiner Leute freizubeweisen. Es wird versucht, die Frage zu beantworten, ob er dennoch, allenfalls neben Dritten, für Schäden aufgrund eines Computerversagens einzustehen hat und worin die geeignete Rechtsgrundlage für eine Haftung zu finden ist.

 

Der Untersuchung sollen nur Konstellationen zugrunde liegen, in denen der Patient bloß mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag vereinbart. Das zusätzlich Eingehen auf einen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag (FN 12) würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

 

II. Der Computer als Gehilfe

Grundsätzlich haftet der Krankenhausträger (FN 13) aus dem mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag für eine von einem Angestellten nicht lege artis durchgeführte Behandlung bzw Pflege gemäß den Regeln der Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313a ABGB). Es stellt sich nun die Frage, ob die vom ABGB vorgesehene Haftung für Gehilfen auch eine geeignete Rechtsgrundlage für Fehlleistungen von Computern, welche die Arbeit der Ärzte oder des Pflegepersonals teilweise übernehmen, darstellen kann. Als Analogiebasis kommt hierbei nicht nur § 1313a ABGB, sondern auch § 1315 ABGB in Betracht.

 

A. § 1313a ABGB analog

In der Lehre wurde bislang eine Analogie zur Gehilfenhaftung beim Versagen technischer Anlagen bloß im Bankbetrieb diskutiert (FN 14). Während Graf (FN 15) und diesem folgend Janisch (FN 16) mit rein teleologischer Argumentation § 1313a ABGB problemlos auf fehlerhafte Leistungen der EDV im Bankbetrieb analog anwenden wollen, erachtet Koziol (FN 17) das alleinige Abstellen auf diese Norm aus systematischen Gründen für unzureichend. Aufgrund des in unserer Rechtsordnung vorzufindenden Wesensunterschieds zwischen der Haftung für die Risiken einer Sache und das Einstehen für menschliches Verhalten zieht er zur Unterstützung seiner Analogie zu § 1313a ABGB noch § 27 GUG und § 453a ZPO, aber auch den Grundgedanken der Produzentenhaftung heran (FN 18), weil hierin die grundsätzliche Tendenz zum Einstehen für die Fehler technischer Hilfsmittel wie für Gehilfen trotz des erwähnten Wesensunterschiedes zu erkennen sei.

 

Beim Computereinsatz im Krankenhaus ist das Problem ähnlich gelagert. Im Gegensatz zum Bankenbereich, wo es in der Regel um reine Vermögensschäden geht, sind hier allerdings meist die körperliche Unversehrtheit und das Leben, die von unserer Rechtsordnung als die höchstwertigen Güter anerkannt sind, betroffen. Umso brisanter ist die Frage nach der Haftung. Dies gibt Anlass, die Stichhaltigkeit der analogen Anwendung der Gehilfenhaftungsregeln auf technische Mittel auch am Beispiel des Computereinsatzes in Krankenanstalten zu überprüfen.

 

1. Der Zweck der Erfüllungsgehilfenhaftung ist darin zu erblicken, den Gläubiger nicht dadurch schlechter zu stellen, dass der Schuldner nicht selbst erfüllt, sondern erlaubterweise seine Leistung durch einen Gehilfen erbringen lässt (FN 19). Liegt ein Behandlungsvertrag vor, verpflichtet sich lediglich der Träger der Krankenanstalt gegenüber dem Patienten zur Leistungserbringung. Zieht er dazu einen Arzt bzw sein Pflegepersonal heran, so lässt er die eigentlich ihm obliegenden Tätigkeiten durch diese erbringen und kommt so seinen Verbindlichkeiten nach. Damit hat aber auch eine Erweiterung der Haftung für diesen Personenkreis einherzugehen. Dies ist Ausdruck der Maxime der ausgleichenden Gerechtigkeit. Wenn dem Geschäftsherrn, also dem Krankenhausträger gestattet wird, Gehilfen beizuziehen, wodurch er weit mehr Erfüllungspflichten begründen kann und so seinen Aktionsradius erweitert, soll er auch die mit der Einschaltung der Hilfspersonen verbundenen Schäden tragen (FN 20).

 

Vor diesem Hintergrund muss es aber gleichgültig sein, ob der Krankenanstaltsträger nun sein Dienstpersonal, einen Computer oder Roboter zur Behandlung, dh zur Vertragserfüllung einsetzt. Denn in gleicher Weise wie durch die Handlungen seines Personals kommt der Schuldner durch die Computerleistungen seinen Verbindlichkeiten nach. Das Fehlleistungsrisiko eines Arztes wird dabei gegen das Fehlleistungsrisiko einer Maschine ausgetauscht (FN 21). Dieses Risiko ist wiederum dem Schuldner, also dem Krankenhausträger zuzurechnen. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass der Träger der Krankenanstalt nicht mehr für Fehler haftbar wird, die bei der Leistungserbringung durch selbständige Maschinen erbracht werden, während er für Fehlleistungen der eingesetzten Menschen einzustehen hätte, auch wenn es sich um dieselbe Leistung handelt. Es wäre wohl nicht sachgemäß, wenn sich der Träger einer Krankenanstalt durch den Einsatz von Computern einer allfälligen Haftung entledigen könnte. Ausgehend vom Normzweck des § 1313a ABGB scheint somit die analoge Anwendung der Gesetzesstelle eine geeignete Anspruchsgrundlage für die hier gegenständlichen Schadensfälle darzustellen.

 

2. Notwendige Voraussetzung jeglicher Analogie ist das Vorhandensein einer Lücke. Dem Gesetzgeber der dritten Teilnovelle, mit welcher § 1313a ABGB eingeführt wurde, war der Einsatz von Maschinen freilich bekannt. Aber zwischen den Werkzeugen und technischen Einrichtungen, die der Gesetzgeber 1916 noch vor Augen hatte, und den hier behandelten Computern besteht ein entscheidender Unterschied. Dieser liegt in der Fähigkeit des Computers zur Selbststeuerung und Selbstkontrolle. Bei diesen Maschinen zeigt sich die Parallele zum menschlichen Verhalten. Der Geschäftsherr hat nämlich dann für seinen Gehilfen einzustehen, wenn dieser eine Fehlleistung erbringt. Eine haftungsbegründende Fehlleistung stellt einen Fehler der eigenen Kontrolle dar (FN 22). Nach dieser Überlegung ist aber die Gleichsetzung eines Gehilfen mit Geräten jeder Art ausgeschlossen (FN 23). Denn Geräte, die als bloße Hilfsmittel herangezogen werden, verfügen über keine eigene Kontrolle, sie werden von der sie bedienenden Person kontrolliert. Medizincomputer aber werden nun teilweise anstelle eines Arztes oder zumindest einer Krankenschwester eingesetzt und kommen dabei im Gegensatz zu anderen Maschinen selbständig zur Anwendung. Sie sind keine bloßen Hilfsmittel mehr wie die Geräte des Jahres 1916 (FN 24). Somit kann bei EDV-unterstützten Apparaten von einer mit der Zeit entstandenen Lücke gesprochen werden. Das Heranziehen der Gehilfenhaftung kommt daher auch nur bei Computern und gleichartigen Automaten in Frage, die den Menschen ersetzen, und nicht bei allen Maschinen und Geräten, welche den Menschen entlasten (FN 25).

 

3. Trotz der gegebenen Lücke scheint der analogen Anwendung des § 1313a ABGB dennoch etwas entgegenzustehen. Die Norm spricht davon, dass der Geschäftsherr für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes haftet (FN 26). Verschulden setzt allerdings nach allgemeinem Verständnis menschliches Verhalten voraus, welches dem Handelnden vorgeworfen werden kann. Bei der Vorgangsweise des Computers fehlt es aber an einer menschlichen und somit vorwerfbaren Handlung. Er ist zu keinem Verschulden fähig. Bei § 1313a ABGB jedoch wird nach hM der Terminus Verschulden nicht im technischen, also subjektiven Sinn gebraucht (FN 27). Den Gehilfen treffen selbst keine Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger. Er kann demnach im Rahmen des Behandlungsvertrages nicht pflichtwidrig und schon gar nicht schuldhaft handeln (FN 28). Der Krankenanstaltsträger schuldet die fehlerfreie Behandlung, nicht der Gehilfe. In diesem Sinne ist danach zu fragen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, wenn dieses von ihm selbst gesetzt worden wäre. Ob die Handlung der tätigen Person vorgeworfen werden konnte, ist für die Haftung gem § 1313a ABGB nicht ausschlaggebend. Demnach kommt es auch auf die Verschuldensfähigkeit des Gehilfen nicht an (FN 29). Daher stellt es kein gegen die Haftung für den Computer sprechendes Kriterium dar, wenn er keinen Willen bilden kann und somit selbst zu keinem Verschulden fähig ist (FN 30).

 

4. Die analoge Anwendung von § 1313a ABGB auf Computerfehlleistungen scheint nun durchaus eine methodisch vertretbare und sachgerechte Lösung darzustellen. Wie bereits erwähnt, bildet Koziol (FN 31) dabei aber eine zusätzlich Rechtsanalogie zu § 27 GUG und § 453a ZPO. Der Grund dafür liegt in der grundsätzlichen Unterscheidung unserer Rechtsordnung zwischen einer Haftung für menschliches Verhalten und einer für Sachrisiken.

 

Es wurde zuvor schon angedeutet, dass der Gesetzgeber bei § 1313a ABGB die Folgen von fehlerhaftem, menschlichem Handeln normieren wollte. Bei Computerfehlleistungen ist hingegen eine Sache für den Schaden ursächlich (FN 32). Die Gehilfenhaftungsregeln passen ihrem Wesen nach nicht auf technisches Versagen (FN 33). Es bedarf also eines Anhaltspunktes dafür, dass der Gesetzgeber in gleicher Weise wie das Fehlverhalten einer menschlichen Hilfsperson auch fehlerhafte Tätigkeiten eines Computers als einen normativ relevanten Mangel ansieht, um dem Krankenhausträger als Geschäftsherrn die Haftung zuzurechnen. Nur dann kann erwiesen werden, dass die Einstandspflicht für fremdes Verhalten, ob nun das eines Computers oder das eines Menschen, demselben Prinzip folgt.

 

Dazu eigenen sich eben die von Koziol herangezogenen § 27 GUG sowie§ 453a ZPO, aber auch § 37 FBG (FN 34). Bei diesen Gesetzesstellen kommt nämlich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass derjenige, der EDV-Anlagen einsetzt, auch für allfällige, aus Fehlern bei der Durchführung verursachte Schäden zu haften hat (FN 35). Dies muss zudem umso mehr gelten, wenn der Schuldner, in concreto die Krankenanstalt, selbst den Einsatz des Gerätes bestimmt, und es nicht von vornherein nur die vom Gesetz vorgegebene Art der Leistungserbringung via Computer gibt, wie eben beim Mahnverfahren oder beim Grundbuch. Zurechnungsgrund der Haftung ist die fehlerhafte Tätigkeit des eigenständig handelnden Gerätes, deren sich der Haftpflichtige zur Aufgabenerfüllung bedient. Der Gesetzgeber formt hier das Prinzip des Einstehens für Mängel der eigenen Sphäre, welches ebenso in der Produzentenhaftung und den Gefährdungshaftungsnormen Ausdruck findet. Mit Hilfe der Rechtsanalogie zu § 27 GUG, § 453a ZPO, § 37 FBG und § 1313a ABGB kann somit eine Haftung des Krankenhausträgers für die Fehlleistung seines Computers bei der Behandlung begründet werden.

 

Neben § 1313a ABGB wird insbesondere auch § 1315 ABGB vom Prinzip des Einstehenmüssens für Mängel der eigenen Sphäre getragen. Inwiefern sich diese Norm gleichfalls als Haftungsgrundlage für den Ersatz der Schäden eignet, welche durch Fehlleistungen von Computern im Krankenhausbereich entstehen, soll im folgenden einer näheren Betrachtung unterzogen werden.

 

B. § 1315 ABGB analog

1. § 1315 ABGB normiert auch eine Einstandspflicht für Hilfspersonen. Die Norm geht aber über § 1313a ABGB insofern hinaus, als sie nicht auf die Erfüllung eines Vertrages, sondern allgemein auf die Besorgung von Angelegenheiten für den Geschäftsherrn abstellt. Wird ein Patient nun vom Krankenhauspersonal behandelt, dann stellt dies neben der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag ganz allgemein eine Besorgung von Angelegenheiten des Krankenhausträgers dar. So ist § 1315 ABGB auch als Haftungsgrundlage in Erwägung zu ziehen, wenn bei dieser Behandlung dem Patienten ein Schaden entsteht.

 

Im Prinzip gilt auch hier bei einem Versagen der EDV im Krankenhausbetrieb dasselbe, wie zuvor schon zu einer analogen Anwendung von § 1313a ABGB ausgeführt wurde. Der Krankenhausträger soll sich nicht dadurch der Haftung entziehen können, dass er anstatt einer Hilfsperson einen Computer zur Behandlung einsetzt. Im Unterschied zu der Erfüllungsgehilfenhaftung lässt sich § 1315 ABGB nicht damit erklären, dass eine Risikoverminderung auf Seiten des Schuldners und damit eine Verschlechterung der Position des Gläubigers vermieden werden soll. Das haftungsauslösende Element ist vordergründig in einem normativ relevanten Mangel zu erblicken, der der Geschäftsherrensphäre zuzuordnen ist. Der Mangel liegt im Einsatz eines habituell untüchtigen Gehilfen oder eines Gehilfen, dessen Gefährlichkeit bekannt ist. Auf ein Verschulden wird nicht abgestellt, weshalb die Frage nach einer Analogie von § 1315 auf nichtmenschliche Gebilde besonders interessant erscheint.

 

Setzt ein Krankenhausträger Personen zur Behandlung ein, die eine derartige Gefahrenquelle darstellen, besteht für ihn bei einem dadurch verursachten Schaden eine Einstandspflicht. Ist die fehlerhafte Computerleistung nun einem haftungsbegründenden Mangel iSd § 1315 ABGB gleichzusetzen, gebietet es der Normzweck, über eine analoge Anwendung auch bei rein technischen Fehlleistungen zu einer Haftung des Krankenhausträgers zu kommen. Denn der den Schaden verursachende Computerfehler ist der Sphäre des Krankenhauses gleichsam zuzurechnen wie das schädigende Verhalten des untüchtigen oder gefährlichen Personals. Voraussetzung ist es freilich, dass eine Parallele zwischen einem Computer und einem habituell untüchtigen oder einem gefährlichen Gehilfen gezogen werden kann.

 

2. Ein Gehilfe kann dann als untüchtig bezeichnet werden, wenn er zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit nicht geeignet ist (FN 36). Sofern ein Computer bestimmungsgemäß eingesetzt wird und die nötigen Sorgfaltspflichten beim Gebrauch eingehalten wurden, kann von seiner Untüchtigkeit iSv § 1315 ABGB schwerlich die Rede sein. Medizinische Geräte sind gerade für einen bestimmten Einsatzbereich konzipiert und somit abstrakt gesehen optimal für die entsprechenden Tätigkeiten geeignet. Anders ist es allerdings zu beurteilen, wenn das einzelne Gerät oder eine ganze Geräteserie fehlerhaft ist. Ein Computer muss nämlich dann als für die eingesetzte Tätigkeit "habituell" ungeeignet bezeichnet werden, wenn ihm ein Konstruktions- oder Programmfehler anhaftet, sodass er dadurch gerade bei der vorgesehenen Behandlung versagt (FN 37). Als Beispiel soll hier das anfangs erwähnte Bestrahlungsgerät, welches in mehreren Fällen Strahlungsüberdosen an die Patienten abgab, dienen (FN 38).

 

Ein Computerfehler verbunden mit der typischen Verrichtungsgefahr, weil eben eine Fehlfunktion genau bei der schadensverursachenden Tätigkeit gefordert wird, lässt eine Haftung normativ begründen, ohne dass es auf irgendein Verschulden ankommt (FN 39). Ein derartiger Fehler, der sich in der Sphäre des Krankenhauses befindet, begründet nun einen ausreichenden Zurechnungsgrund für eine Haftung des Krankenhausträgers, in gleicher Weise wie ein Geschäftsherr für das Verhalten seines untüchtigen, menschlichen Gehilfen einzustehen hat.

 

Die Gesetzesstelle fordert zudem eine habituelle Untüchtigkeit. Der Gehilfe darf nicht zufällig versagen, sondern die mangelnde Eignung für die eingesetzte Tätigkeit muss feststehen und objektiv festgestellt werden können. Davon ist auszugehen, wenn das Versagen auf einem Konstruktions- oder Programmfehler des Computers beruht. Somit kann im Einzelfall ein fehlerhafter Medizincomputer mit einem habituell untüchtigen Gehilfen gem § 1315 ABGB verglichen werden.

 

3. Ebenso kommt die Ähnlichkeit des Medizincomputers zum gefährlichen Gehilfen iSd § 1315 ABGB in Betracht. Die hM (FN 40) qualifiziert die Gefährlichkeit des Besorgungsgehilfen nach seiner Veranlagung und menschlichen Qualitäten. Es ist evident, dass ein Gerät über solche naturgemäß nicht verfügt. Die fortschreitende Technologie zwingt mE den nach einer sachgerechten Lösung suchenden Rechtsanwender jedoch, diese Definition an nichtmenschliche Gebilde anzupassen. So weitreichend die Fähigkeiten eines Computers auch sein mögen, von Perfektion und Fehlerlosigkeit der Technik kann nicht gesprochen werden. Wie anfangs erwähnt, gehören Systemfehler und autonome Fehlleistungen zu den Eigenschaften eines Computers (FN 41). Auch ist das Versagen der Funktionstüchtigkeit eines der vielen Einzelelemente niemals auszuschließen. Es stellt sich die Frage, ob beim Gerät auftretende Fehler mit gefährlichen Charaktereigenschaften eines Besorgungsgehilfen gleichzusetzen sind. Oder mit anderen Worten: Welche Kriterien muss eine Veranlagung erfüllen, um als gefährlich zu gelten?

 

Koziol (FN 42) nennt als Beispiele eines gefährlichen Besorgungsgehilfen einen Geisteskranken wegen seiner Unbeherrschbarkeit, einen Menschen mit einer ansteckenden Krankheit oder einen Kleptomanen. Derartige Personen sind aufgrund deren Eigenschaften eher geeignet, ihre Umgebung zu schädigen, als andere. Daher stellt die erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ein Kriterium für einen gefährliche Charakter iSd § 1315 ABGB dar.

 

Ein Gehilfe wird demnach aufgrund eines ihm anhaftenden Mangels, der die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erhöht, zu einem gefährlichen Gehilfen. Wie bereits ausgeführt, besteht ein maßgebliches Motiv für den Einsatz von EDV im Medizinbereich in der höheren Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines Computers verglichen mit einem Menschen. Ein funktionstüchtiges Gerät ist als solches noch nicht mit einem gefährlichen Gehilfen iSd § 1315 ABGB zu vergleichen, auch wenn Systemfehler nie ausgeschlossen werden können. Schließlich kann auch der fähigste Arzt einmal versagen, ohne ihn aufgrund dieser nie auszuschließenden Möglichkeit schon als gefährlich bezeichnen zu müssen. Anders ist die Situation allerdings, wenn ein fehlerhafter Computer eingesetzt wird. Im Unterschied zu der zuvor besprochenen Parallele zum untüchtigen Gehilfen, soll hier der Mangel derartig sein, dass die Maschine überhaupt bei der Inbetriebnahme versagen kann, und nicht nur bei der Behandlung selbst, im Zuge derer dann der Schaden eintritt (FN 43). Um den Unterschied zu der Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB zu verdeutlichen, soll hier eine Maschine als Beispiel angeführt werden, von welcher aufgrund einer Fehlfunktion gefährliche Strahlungen an die Umgebung abgegeben werden, gleichgültig, ob diese speziell für eine Strahlungstherapie eingesetzt werden oder nicht.

 

Haftet dem Computer also ein Fehler an, der zu einer Unbeherrschbarkeit und Unkontrollierbarkeit bzw zu einem plötzlich Abbruch des technischen Ablaufs führt, was einen hohen Schaden zur Folge haben kann, ist eine Analogie zu einem gefährlichen Gehilfen iSd § 1315 ABGB zu befürworten. Der Schadenseintritt muss dabei wahrscheinlicher sein als bei einem funktionstüchtigen Computer, aber auch wahrscheinlicher als bei sorgfältig arbeitendem Krankenhauspersonal.

 

Eine weitere Haftungsvoraussetzung nach § 1315 ABGB ist der wissentliche Einsatz eines gefährlichen Gehilfen. Der Krankenhausträger bzw dessen Organe, denen das Wissen zuzurechnen ist, muss also Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit seiner schädigenden Maschine gehabt haben. In diesen Fällen wird dem Träger der Krankenanstalt aber meist Sorglosigkeit vorzuwerfen sein, insbesondere weil das MPG zum Einsatz von absolut funktionstüchtigen Geräten verpflichtet und diesbezüglich verschärfte Sorgfaltsgebote aufstellt (FN 44). Demnach kommt eine Analogie zum § 1315 Fall 2 ABGB als Rechtsgrundlage einer Haftung des Krankenanstaltsträgers für die im Rahmen dieser Abhandlung untersuchten Fälle, in denen niemandem, weder für den Einsatz, die Wartung oder die Bedienung etwas vorzuwerfen ist, sondern der Schaden nur durch die autonome Fehlleistung des Computers entsteht, weniger in Betracht.

 

Kann nun eine Parallele zum Besorgungsgehilfen gezogen werden, bleibt dennoch ein Gegenargument gegen eine Analogie zu § 1315 ABGB bei Schädigungen durch den Computer bestehen. Es ist jenes, welches Koziol bei der analogen Anwendung von § 1313a ABGB auf Computerfehlleistungen zu einer kritischen Handhabung derselben bewog: Der in unserer Rechtsordnung vorzufindende Wesensunterschied zwischen der Einstandspflicht für Personen und für Sachen (FN 45). Der Gesetzgeber hatte als Besorgungsgehilfen iSd § 1315 ABGB an sich nur einen Menschen vor Augen. Parallel zu den Ausführungen zu § 1313a ABGB lässt sich dieses Problem aber mit der Unterstützung von § 27 GUG, § 37 FBG und § 453a ZPO lösen. Bei diesen Gesetzesstellen wird die Haftung des Geschäftsherrn ebenso durch einen in seiner Sphäre befindlichen Mangel, der sich durch eine Sache und nicht durch einen Menschen verdeutlicht. In den Gesetzesmaterialien (FN 46) zu § 27 GUG weist der Gesetzgeber der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Eigenschaft "gefährlich" zu. Die Haftung besteht auch hier, ebenso wie bei § 37 FBG und § 453a ZPO, nur bei Fehlern der EDV. Ist der Fehler nun derart, dass das Gerät speziell nur bei der eingesetzten Tätigkeit Normen ist eine Haftung (Grundbuchs- oder Firmenbuchführung bzw Mahnverfahren) versagt, kann eine gleiche Wertung des Gesetzgebers wie beim untüchtigen Gehilfen iSd § 1315 ABGB erblickt werden. Haftet ihm ein Mangel an, der bei jeglicher Inanspruchnahme auftreten könnte, ist die Situation eher mit dem Einsatz eines gefährlichen Gehilfen iSd § 1315 ABGB zu vergleichen. Gleichgültig, welcher der beiden Fälle des § 1315 ABGB geeigneter für eine Parallele ist, die Tendenz des Gesetzgebers, den Geschäftsherrn für die Fehlleistungen seiner Computer, welche er zur Besorgung seiner Angelegenheiten heranzieht, einstehen zu lassen, gleich wie bei der Einstandspflicht für den Besorgungsgehilfen in § 1315 ABGB, ist klar zu erkennen. Mit einer Rechtsanalogie zu § 1315 im Zusammenhang mit § 27 GUG, § 37 FBG und § 453a ZPO ist somit eine Haftung des Krankenanstaltsträgers für die fehlerhafte Leistung seiner Computer zu begründen.

 

C. Haftungsausschluss

Zusammenfassend lässt sich nun eine Haftung der Krankenanstalt für das Versagen ihrer Computer bzw Roboter begründen, ohne dass es dabei auf das Verschulden einer Person ankommt. Daraus darf allerdings noch nicht der Schluss einer ausnahmslosen Haftung gezogen werden. Es bedarf vielmehr einer weiteren Reflexion, wenn das Versagen beispielsweise auf einen Blitzeinschlag, einen Stromausfall oder auch einen Computervirus zurückzuführen ist. Bei der analogen Heranziehung der Gehilfenhaftung bieten nun § 27 GUG, § 453a ZPO und § 37 FBG nicht nur die dogmatisch erforderliche Stütze, sondern auch für die Frage nach dem Haftungsausschluss wertvolle Antworten. Denn nach den genannten des Bundes beim Einsatz von EDV-Anlagen ausgeschlossen, sofern der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der Anlage beruht. Die Rechtsanalogie hat zur Folge die Haftungsausschlussgründe auch beim Schadenseintritt wegen Computerversagens im Krankenhaus greifen zu lassen (FN 47).

 

Aber auch bei der analogen Anwendung von § 1313a ABGB gelangt man zu demselben Ergebnis. Der Geschäftsherr kann nur dann für den Ersatz jenes Schadens herangezogen werden, für den er ebenso einstehen müsste, hätte er die schädigende Handlung selbst gesetzt. Ist der Schaden nun auf ein "externes Ereignis" zurückzuführen, wäre dies dem Geschäftsherrn auch nicht vorzuwerfen, solange man fingiert, er hätte selbst gehandelt. Ebenso lässt sich aus der analogen Anwendung von § 1315 ABGB eruieren, in welchen Fällen eine Haftung des Krankenanstaltsträgers verneint werden muss. Der Schadenseintritt muss gerade auf die Gefährlichkeit bzw die habituelle Untüchtigkeit des Gehilfen zurückgeführt werden können. Fälle der höheren Gewalt und unabwendbare Ereignisse sind somit von vornherein nicht erfasst. Hier fehlt es am nötigen Kausalzusammenhang zur Sphäre des Geschäftsherrn (FN 48). Ein Computer oder Roboter ist mit einem untüchtigen oder gefährlichen Gehilfen zu vergleichen, wenn er selbst fehlerhaft ist. Fehlleistungen aufgrund von äußeren Umständen, wie etwa Stromausfall oder die Implementierung eines Virus von außen (FN 49), sind nicht auf die spezifische Gefährlichkeit oder Untüchtigkeit zurückzuführen, da äußere Umstände auch einen menschlichen Gehilfen nicht zu einem gefährlichen oder untüchtigen Gehilfen machen, sondern nur dessen persönliche Qualitäten und Fähigkeiten. Das Ergebnis erinnert wiederum an die Haftungsausschlusstatbestände des § 9 EKHG, § 27 GUG oder § 37 FBG, bei welchen die Haftung eben nur entfällt, wenn der Schaden auf einem unabwendbaren Ereignis basiert, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der Anlage, also auf "Eigenschaften" des Computers, zurückzuführen ist.

 

III. Gefährdungshaftung

1. Mit einer Analogie der Gehilfenhaftung auf computergesteuerte medizinische Geräte bewegt man sich im Grunde bereits im verschuldensunabhängigen Haftungsbereich. Dies bahnt den Weg zu der Frage, ob nicht überhaupt eine Gefährdungshaftung für Fehlleistungen von Medizincomputern begründet werden kann. In der österreichischen und insbesondere deutschen Lehre äußerten sich bereits einige Autoren zu dieser Problematik. So meint Barta (FN 50), dass der medizinische Bereich den Beispielen einer Gefährdungshaftung "in seiner rechtspolitischen Entwicklung unzeitgemäß nachhinke". Deutsch (FN 51) fordert, allerdings für das deutsche Recht, de lege ferenda eine Gefährdungshaftung für das Fehlfunktionieren einer medizinischen Maschine. Er begründet die Notwendigkeit einer objektiven Haftung damit, dass der Patient der Maschine ausgeliefert sei, die ein erhebliches technisches Gefahrenpotential darstelle. De lege lata kann dem von ihm erwähntem Erfordernis nicht Rechnung getragen werden, weil die Gefährdungshaftungstatbestände nach herrschender deutscher Meinung einer Analogie nicht zugänglich sind (FN 52). Anders die hM in Österreich, wonach eine Gesamtanalogie zu den bestehenden Gefährdungshaftungsnormen anerkannt ist (FN 53). So ziehen bereits Stellamor - Steiner (FN 54) eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftungsnormen für "gefährlich" einzustufende medizinische Geräte und Anlagen - allerdings ohne nähere Untersuchung - in Betracht. Holzer (FN 55) und ihm folgend Wirbel-Rusch (FN 56) lehnen eine derartige Haftung hingegen von vornherein mangels eines einschlägigen Gefährdungshaftungsgesetzes ab.

 

2. Voraussetzung dafür, zu einer Gefährdungshaftung für fehlfunktionierende Medizincomputer zu gelangen, gleichgültig ob de lege lata über eine Gesamtanalogie zu den bestehenden Gefährdungshaftungsnormen oder de lege ferenda, ist die Qualifikation der Schadensquelle als besonders gefährlich.

 

Aufgrund der Vielfalt der computerunterstützten Geräte und des möglichen EDV-Einsatzes allein im Medizinbereich kann mit einer Pauschalbeurteilung kein Auslangen gefunden werden. Eine besondere Gefährdung setzt sich nach hM (FN 57) zusammen aus einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts oder einer außergewöhnlichen Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens. Diese Anknüpfungspunkte werden zudem durch das Ausmaß der Gefahrenbeherrschung unterstrichen (FN 58). Um zu einer sachgerechten Beurteilung zu gelangen, ist es unabdingbar, die verschiedenen in der Medizin verwendeten Computer im Hinblick auf die genannten Elemente zu beurteilen. So ist etwa bei einem funktionstauglichen Gerät nicht von einem sehr wahrscheinlichen Schadenseintritt auszugehen. Liegt hingegen ein Defekt vor, steigert dies die Chancen auf einen Schaden (FN 59). Es stellt auch einen wesentlichen Unterschied dar, ob der in Betracht kommende Schaden in einer leichten Verletzung oder einer Lebensgefährdung besteht. Dies hängt wiederum vom konkreten Einsatzbereich eines Computers und davon ab, an welcher Stelle innerhalb des Gesamtkomplexes ein im Vergleich zur menschlichen Tätigkeit bei einer Behandlung sein bzw wie rasch es dem medizinischen Personal im Notfall möglich ist, effektiv einzugreifen. Die Kriterien sind, gleich wie der Begriff der besonderen Gefährdung an sich, keine starren Größen. Ihr Zusammenspiel ist es, das die Gefahrenquelle als besonders charakterisiert. Wenn beispielsweise eine nie auszuschließende Computerfehler in der Regel nicht rasch zur Schadensvermeidung in den Griff zu bekommen ist und dabei noch schwere Verletzungen oder gar eine Todesfolge drohen, ist eine besondere Gefahr mE zu bejahen, auch wenn die Fehlerhäufigkeit als gering einzustufen ist.

 

Zudem sei zur Unterstreichung der Gefährlichkeit erneut auf die Gesetzesmaterialien zu § 27 GUG hingewiesen. Diese bilden einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber der Betrachtung automationsunterstützter Datenverarbeitung als besondere Gefahr nicht abgeneigt ist. Wie bereits erwähnt spricht er im gegenständlichen Gesetz zwar vom Bedienen eines "gefährlichen Mittels", normiert die verschuldensunabhängige Haftung letztendlich aber deshalb, weil der Ablauf für den Außenstehenden undurchschaubar und das Verschulden schwer feststellbar sei (FN 60).

 

3. Als nächstes bleibt die Frage offen, ob es möglich ist, für das Versagen eines Medizincomputers, der nach der beschriebenen Abwägung über ein besonderes Gefahrenpotential verfügt, eine Gefährdungshaftung auch für den Krankenhausträger im Wege der Analogie zu bestehenden Gefährdungshaftungsnormen zu begründen.

 

Unter den im Gesetz vorzufinden Gefährdungshaftungstatbeständen (FN 61) findet sich keine konkrete Norm als geeignete Analogiebasis (FN 62), da wohl kein genannter Betrieb mit dem medizinischen EDV-Einsatz verglichen werden kann. Nach Koziol (FN 63) soll allerdings eine umfassende Rechtsanalogie zu den bestehenden Gefährdungshaftungstatbeständen bei Gleichheit der Interessenlagen zulässig sein. Nach dem OGH sind für eine derartige Analogie stets Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses unerlässliche Voraussetzung (FN 64). Nach meinem Dafürhalten ist es aber nicht möglich, bei den gegenständlichen Fällen eindeutig das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bejahen.

 

In den normierten Gefährdungshaftungsgesetzen ist meist das Interessensprinzip verwirklicht: Der Schaden soll eher dem zugerechnet werden, dessen Interessen die besondere Gefahrenquelle dient und der auch die Möglichkeit zur Einflussnahme hat (FN 65). Nun bedeuten die Geräte nicht nur einen wirtschaftlichen Vorteil für den Krankenanstaltsträger, sondern stehen auch im Dienste des Patienten, in dessen Person sich die Vorteile eher konkretisieren. Es liegt kein außergewöhnliches Ungleichgewicht zwischen den Interessen des Geschädigten und denen des Halters der Gefahrenquelle vor. Von einer Gleichheit der Interessenlage, wie sie typischerweise in den bestehenden Gefährdungshaftungsnormen besteht, kann nicht die Rede sein. Eine Analogie ist hier allenfalls zu einem Ausnahmefall zu begründen, sowie es etwa der Schadenersatz nach EKHG für eine in einem fremden Fahrzeug beförderte Person darstellt. Dazu müssten aber wohl ausreichende Parallelen gefunden werden.

 

In den Fällen, in denen eine erweiterte Haftung für gefährliche Betriebe normiert ist, liegt der Grund dafür darin, dass einem Unternehmer bei einem solchen Betrieb Handlungen gestattet werden, die verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen Dritter im Auge hätte (FN 66). Medizin-technische Geräte im allgemeinen passen hier nicht dazu, weil diese gerade im Interesse des gefährdeten Patienten verwendet werden. Eine umfassende Rechtsanalogie zu den gesetzlich erfassten Gefahren muss mE demnach versagen. De lege lata kann somit kraft Analogie keine Haftung des Krankenhausträgers für die Fehlleistung seiner besonders gefährlichen Geräte begründet werden.

 

4. Es sei jedoch angemerkt, dass die Thematik de lege ferenda keinesfalls von der Hand zu weisen ist. Mit einer Abwägung im Einzelfall kann man mE durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Computer im Medizinbereich besonders gefährliche Schadensquellen darstellen. Zudem lassen sich einige Argumente ins Treffen führen, welche eine Gefährdungshaftung für Computerfehlleistungen im Krankenhaus rechtfertigen würden. Zu denken ist hier beispielsweise daran, dass es im Bereich des eigendynamischen, technischen Geschehensablaufs nicht möglich ist, Sorgfaltsgebote an das Gerät zu richten, um Gefahren abzuschirmen (FN 67). Ferner sind im Zusammenhang mit medizin-technischen Geräten die Sorgfaltspflichten derart heraufgeschraubt, dass sie kaum noch zu erfüllen sind und wohl nur selten deren vorbildliche Einhaltung nachgewiesen werden kann. In der Praxis kann es sich auch oft als kompliziert erweisen, festzustellen, ob es sich wirklich um ein unvermeidbares Versagen des Gerätes oder aber um die objektive Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang handelt. Schon um verschleierte, fiktive Schuldzuweisungen an das Krankenhaus bzw deren Leute zu vermeiden, erscheint es angebracht, den Übergang zu einer verschuldensunabhängigen Haftung zu diskutieren (FN 68).

 

Weitere Grundsatzaspekte, die miteinander verwoben und je nach deren Ausprägung eine Gefährdungshaftung rechtfertigen, sind die Nähe des Schädigers zur Schadensquelle und die damit korrespondierende Beweisnot des Opfers (FN 69), der Gedanke der Schadenstragungs- und verteilungsfähigkeit (FN 70), das Ausgeliefertsein des Opfers (FN 71), und auch die soziale Abwägung der Vermögenssituation des Beschädigten einerseits und des "Halters" der Schadensquelle andererseits (FN 72). Eine Auswertung all dieser Aspekte in Hinblick auf das Patienten - Krankenhaus - Verhältnis würde aber den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen und ist auch nicht beabsichtigt. Um jedoch langfristig zu einer sachgerechten und dogmatisch gerechtfertigten Haftungszurechnung zu kommen, ist eine nähere Diskussion dieser komplexen Problematik unumgänglich.

 

Abschließend sei noch auf die Gefährdungshaftungs – Generalklausel des künftigen Schweizer Haftpflichtrechts hingewiesen. Dort wird zwar keine spezielle Haftung für Computer, aber für "besonders gefährliche Tätigkeiten" normiert (FN 73). Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen sich in der juristischen Praxis diese Norm als Anspruchsgrundlage für fehlfunktionierende Computer im Krankenhausbereich dienen wird.

 

V. Ergebnis

Eine Rechtsanalogie zu § 1313a ABGB, und zu § 1315 ABGB, jeweils im Zusammenhang mit § 27 GUG, § 37 FBG und § 453a ZPO ist zur Begründung der Haftung eines Krankenanstaltsträgers für die Fehlleistungen seiner Computer, die er zur Behandlung von Patienten einsetzt, methodisch vertretbar und zugleich sachgerecht.

 

Konsequenterweise muss eine Haftung verneint werden, wenn der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, welches nicht auf einen Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen der Verrichtung beruht. Rechtsgrundlage für diesen Haftungsausschluss bilden einerseits § 27 GUG, § 37 FBG und § 453a ZPO, andererseits § 1313a bzw § 1315 ABGB selbst.

 

Eine Gesamtanalogie zu bestehenden Gefährdungshaftungstatbeständen kann in den hier zu erörternden Fällen als alternative Haftungsgrundlage methodisch nicht begründet werden, auch wenn manche Gründe für diese Haftungsform sprechen würden. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass mit der vorgeschlagenen Lösung der Analogie zu §§ 1313a, 1315 ABGB die Schwelle von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung de facto schon überschritten ist. Damit im Zuge des rasanten technischen Fortschritts, der ua nichtmenschliche Gebilde intellektuelle Funktionen übernehmen lässt, keine Rechtsschutzlücken entstehen, ist es auch an der Zeit, in diesem Bereich den haftungsrechtlichen Schritt zu einer engen Verursachungshaftung (FN 74), abseits vom Verschulden, zu wagen.

 

(FN 1) Vgl medical Tribune 2000, 22: Bericht über einen Roboter, der eine Ohrprothese anbringt, indem er selbst sowohl bohren, fräsen als auch Haken halten und absaugen kann; Weiters http://www.medical-tribune.de/archiv/030mt bericht/schaedel.html, 31. 10. 2001: Bericht über einen Roboter, der ein künstliches Ohr anbringt.
(FN 2) Vgl Roboter schlägt Student, Endoskopie heute, 13. Jg, Heft 1 (2000), 39.
(FN 3) Vgl Heeckt, Computer und Roboter in Chirurgie und Orthopädie, Arztrecht 2001, 60 ff.
(FN 4) Darunter ist die Übertragung von Datenaller Art mittels Telekommunikationsmedien zu medizinischen Zwecken zu verstehen. Sie fängt bei der Einholung einer zweiten Meinung via Telefon an und geht über die Ferndiagnose kraft Bildübertragung bis hin zur Tele-Chirurgie durch einen ferngesteuerten Roboter. Vgl dazu Netzer - Mairinger - Gschwendtner - Mikuz - Markl, Die rechtliche Lage der Telemedizin in Österreich, Wiener Klin Wochenschr 1996, 555; Nentwich, Digitalisierung der Medizin, RdM 1997, 175 ff Wirbel-Rusch, Telemedizin (2001).
(FN 5) Vgl Schürz, Computerethik am Beispiele unzuverlässiger Computersysteme (Diplomarbeit 1994), der ua die sogenannten "Therac-25"-Unfälle untersucht; bei diesen wurden durch ein Bestrahlungsgerät, namens Therac-25 in sechs Unfällen Patienten massiven Strahlungsüberdosen ausgesetzt.
(FN 6) BGBl I 1996/657 idF BGBl I 1999/117.
(FN 7) Insb § § 80 ff MPG.
(FN 8) Zusätzlich haben Krankenanstalten gemäß § 8b KAG einen "technischen Sicherheitsbeauftragten" zu bestellen, in dessen Aufgabenbereich die Überprüfung technischer Geräte fällt.
(FN 9) Daneben besteht aber auch eine Haftung derjenigen Personen, die die Medizinprodukte herstellen, in den Verkehr bringen, vertreiben und errichten.
(FN 10) Vgl Perrow, Normale Katastrophen: die unvermeidbaren Risiken der Großtechnik (1987), der ausführt, dass Komplexität und enge Koppelung der verschiedenen Komponenten als Systemeigenschaft des Computers zu qualifizieren ist. Vielfache und unerwartete Interaktionen zwischen Störungen des Systems seien unvermeidbar, wodurch zwangsläufig Unfälle entstünden. Diese Folge müsse als immanente Systemeigenschaft angesehen werden. (FN 11) Ansprüche gegen den Gerätehersteller bleiben im Rahmen dieses Beitrages außer Betracht. (FN 12) Hier schuldet das Krankenhaus nur die Unterbringung, Verköstigung und Pflege, die Behandlung vereinbart der Patient mit einem bestimmten Arzt.
(FN 13) Dabei ist es gleichgültig, ob der Patient in einer Rechtsbeziehung zu einem Träger einer öffentlichen oder einer privaten Krankenanstalt steht. Handelt es sich um eine öffentliche Krankenanstalt, so enthält der Behandlungsvertrag neben privatrechtlichen auch öffentlich-rechtliche Elemente (zB Festsetzung und Einbringung der Pflegegebühren). Vgl dazu Stellamor-Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 2. Auflage, (1999), 64 mwN.
(FN14) Vgl Koziol, Die Haftung der Banken bei Versagen technischer Hilfsmittel, ÖBA 1987, 3 ff; Janisch, Online-Banking (2001), 232 ff; Graf, Rechtsfragen des Telebanking (1997), 62 ff; zur Diskussion in Deutschland: Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Auflage, (1988), Rz 367; gegen eine analoge Anwendung der Erfüllungsgehilfenhaftung: Blaurock, Haftung der Banken beim Einsatz neuer Techniken und Medien, in Köndgen: Neue Entwicklungen im Bankhaftungrecht (1987) 52; Grundmann in Münchner Kommentar BGB II, 4. Auflage, (2001), Rz 45 zu § 278.
(FN 15) Rechtsfragen des Telebanking 64 ff.
(FN 16) Online-Banking 242.
(FN17) ÖBA 1987, 6 ff.
(FN 18) Diese Liste ließe sich auch noch durch § 37 FBG ergänzen. Graf und Janisch verneinen demgegenüber die analoge Anwendbarkeit der von Koziol genannten Normen, da der Gesetzgeber offensichtlich nur den Bund für hier gegenständliche Schäden haften lassen wolle.
(FN 19) Vgl OGH in JBl 1985, 748 = SZ 58/47; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982), 205 mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 2 (1984), 336.
(FN 20) Vgl dazu Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996), 208. (FN 21) Vgl auch Brunner, Zum Risiko von Computerfehlleistungen bei der Abwicklung von Verträgen (1970), 99.
(FN 22) Vgl Brunner, Computerfehlleistungen 85.
(FN 23) Vgl Koziol, ÖBA 1987, 6.
(FN 24) Vgl auch Graf, Rechtsfragen des Telebanking 66; Koziol, ÖBA 1987, 7.
(FN 25) In diese Richtung aber Spiro, Die Haftung für Erfüllungsgehilfen (1984), 210.
(FN 26) Daher gegen eine analoge Anwendung des § 278 BGB, der inhaltlich § 1313a ABGB entspricht, Schönle, Bank- und Börsenrecht (1971), 58.
(FN 27) Vgl Koziol, Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 347; Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB II, 2. Auflage, (1992), Rz 13 zu § 1313a ABGB.
(FN 28) Eine allfällige deliktische Haftung des Gehilfen bleibt freilich bestehen.
(FN 29) Vgl OGH in JBl 1992, 42; Apathy - Riedler, Bürgerliches Recht III (2000), Rz 13/48; Harrer in Schwimann VII, 2. Auflage, Praxiskommentar zum ABGB (1997), Rz 26 zu § 1313a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 348; Reischauer in Rummel II, 2. Auflage, Rz 12 f zu § 1313a.
(FN 30) Vgl dazu auch Koziol, ÖBA 1987, 8.
(FN 31) ÖBA 1987, 8 f.
(FN 32) Auch Sachrisiken regelt das Gesetz, aber in anderer Weise. Man denke nur an die Bauwerkehaftung gem § 1319 ABGB, die Wegehaftung gem § 1319a ABGB oder die Tierhaftung gem § 1320 ABGB. Das Versagen des eigenständig handelnden Computers im Krankenhausbetrieb kann jedoch nicht mit den schadensverursachenden Sachen, für welche in derartigen Haftungsnormen eine Einstandspflicht begründet wird, verglichen werden.
(FN 33) Für Köhler, Problematik automatisierter Rechtsvorgänge, AcP 182 (1982), 168, ist die Verwischung zwischen Verschuldens- und Verursachungshaftung ein Argument, welches überhaupt gegen die Analogie von § 278 BGB spricht.
(FN 34) Vgl aber Graf, Rechtsfragen des Telebanking 65 und ihm folgend auch Janisch, Online-Banking 244 ff. Die Normen seien nicht analogiefähig, da der Gesetzgeber die Haftungserweiterung nur auf den Bund und nur auf ausgesuchte Bereiche beschränke, in denen der Einsatz der EDV in sehr spezieller Weise erfolge. Ihm ist insofern zuzustimmen, als § 27 GUG und § 453a ZPO für eine Gesetzesanalogie zu spezifisch sind. Allerdings kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Tatbeständen eine Haftpflicht ausschließlich für den Staat begründen wollte.
(FN 35) Auf die analoge Anwendung des von den besagten Normen normierten Haftungsausschlusses wird unter IV. noch eingegangen.
(FN 36) Vgl Harrer in Schwimann VII, 2. Auflage, Rz 8 zu § 1315; Koziol, Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 355; Welser, Bürgerliches Recht II, 12. Auflage, (2001), 334.
(FN 37) Vgl zur Unterscheidung davon die Ausführungen unter II.B.3. Dort soll nicht das Versagen bei einem bestimmten Einsatzbereich, sondern generell bei der Inbetriebnahme entscheidend sein.
(FN 38) Vgl dazu FN 5.
(FN 39) Vgl dazu auch Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1995), 214 f.
(FN 40) Koziol, Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 357; Welser, Bürgerliches Recht II, 12. Auflage, 334.
(FN 41) Siehe insbesondere FN 11.
(FN 42) Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 356.
(FN 43) Ein unachtsamer, schlampiger Arzt beispielsweise, der das falsche Medikament verabreicht ist in Bezug auf die Behandlung untüchtig. Ist er geisteskrank und handelt deswegen mangelhaft, liegt hingegen ein Fall der Gefährlichkeit iSd § 1315 ABGB vor.
(FN 44) Siehe bereits unter I.
(FN 45) Siehe oben unter II.B.4.
(FN 46) 334 BlgNR XV. GP, 20; die EB zu § 453a ZPO, 1337 BlgNR XV. GP, 16 verweisen ihrerseits auf die Materialien zum GUG.
(FN 47) So auch Koziol, ÖBA 1987, 12 für das Versagen technischer Hilfsmittel im Bankenbereich. (FN 48) Vgl auch Bydlinski, System 203.
(FN 49) Vgl dazu auch Koch, Sachhaftung (1992), 119, welcher in dieselbe Richtung argumentiert, wenn er das Erfordernis der Eigendynamik als Voraussetzung für die Sachhaftung ansieht.
(FN 50) Medizinhaftung (1995), 24.
(FN 51) Medizinrecht, 4. Auflage, (1999), 173; ebenso ders in: Deutsch - Taupitz, Haftung der Dienstleistungsberufe (1993), 291.
(FN 52) Vgl wenn auch kritisch Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Auflage, (1996), Rz 651 f; Hoxhaj, Quo vadis Medizintechnikhaftung? (2000), 213 mwN; Kötz, Deliktsrecht, 8. Auflage, (1998), Rz 334 und Rz 371.
(FN 53) Vgl Apathy - Riedler, Bürgerliches Recht III (2000), Rz 14/48; Koziol, Haftpflichtrecht I Rz 6/9; ders, Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie?, in FS Wilburg (1975) 173; Posch, Zum Stand der Reform der Gefährdungshaftung, in Assistenten FS-Wilburg (1975) 165; Reischauer in Rummel II § 1306 Rz 2.
(FN 54) Handbuch des österreichischen Arztrechts 84 unter Berufung auf Steiner in Deutsch-Schreiber, Medical Responsibility in Western Europe A 100. In weiterer Folge geht auch Fischer in Fischer - Lilie, Ärztliche Verantwortung im europäischen Rechtsvergleich (1999), 60, von einer analogen Anwendung bestehender Gefährdungshaftungsnormen auf medizinische Geräte in Österreich aus, sofern sie als gefährlich einzustufen sind.
(FN 55) Die Haftung des Arztes im Zivilrecht, in: Holzer - Posch - Schick: Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich (1992) 59.
(FN 56) Telemedizin 78.
(FN 57) Vgl OGH in JBl 1996, 446 mwN; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Auflage, (1995), Rz 641; Gimpl-Hinteregger, Umwelthaftung 29 f mwN; Koziol, Haftpflichtrecht I, 3. Auflage, 136.
(FN 58) Vgl Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Auflage, Rz 641; Kötz, Haftung für besondere Gefahr, AcP 170, 129.
(FN 59) Von den Fällen, in denen dem Krankenhauspersonal wegen des Einsatzes solcher Geräte ein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist hier abzusehen. (FN 60) 334 BlgNR XV. GP, 20; die EB zu § 453a ZPO, 1337 BlgNR XV. GP, 16 verweisen ihrerseits auf die Materialien zum GUG.
(FN 61) Vgl etwa die Haftungsbestimmungen im EKHG, AtomHG, LuftFG, ForstG oder BergG.
(FN 62) Von dem bereits behandelten § 1315 ABGB sei hier abgesehen.
(FN 63) Vgl Koziol, Umfassende Gefährdungshaftung durch Analogie?, in Wilburg - FS (1975) 185.
(FN 64) Vgl OGH in SZ 46/36, JBl 1996, 446 = RdU 1996/82 ua.
(FN 65) Vgl Gimpl-Hinteregger, Umwelthaftung 31 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I, 3. Auflage, Rz 6/11; jeweils mwN.
(FN 66) Vgl dazu OGH in JBl 1986, 525; Canaris, Die Gefährdungshaftung im Lichte der neueren Rechtsentwicklung, JBl 1995, 13.
(FN 67) So begründet Esser, Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung (1969), Vorwort zur zweiten Auflage VII, die Gefährdungshaftung im Vergleich zur Verschuldenshaftung ua so, dass, solange die Abwendung des konkreten Schadenserfolges durch eine dem Gefahrenpotential und der Betriebsform entsprechenden Sorgfalt vermeidbar ist, die Sorgfaltsanforderungen ihre klare Aufgabe behalten. Das Gefährdungsprinzip müsse erst dann die Sorgfaltsverantwortung ergänzen, wenn die technische Natur von Mitteln die volle Gefahrenabschirmung ausschließe.
(FN 68) So auch Hoxhaj, Quo vadis Medizintechnikhaftung? 219.
(FN 69) Vgl von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung (1971) 239; Hoxhaj, Quo vadis Medizintechnikhaftung? 218.
(FN 70) Die Gefährdungshaftung dient nach Gimpl-Hinteregger, Umwelthaftung 68 mwN, ua zur Erzielung von Verteilungsgerechtigkeit und ist dort sinnvoll, wo mit der Verschuldenshaftung diesbezüglich kein gerechtes Ergebnis herbeigeführt werden kann. Im gegebenen Zusammenhang wäre daher zu diskutieren, ob es in Hinblick auf die Möglichkeiten eine Versichungsgemeinschaft heranzuziehen sachgemäßer ist, den Schaden beim Patienten zu belassen oder ob der Krankenhausträger dafür aufkommen soll.
(FN 71) Vgl Blaschczok, Gefährdungshaftung und Risikozuweisung (1992), 58 mwH.
(FN 72) Vgl dazu das Bewegliche System Wilburgs in Wilburg, Die Elemente des Schadensrechts (1941).
(FN 73) Im Art 50 zum Schweizer Entwurf einer Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts heißt es:. (1) Wird Schaden dadurch verursacht, dass sich das charakteristische Risiko einer besonders gefährlichen Tätigkeit verwirklicht, so haftet dafür die Person, die diese betreibt, selbst wenn es sich um eine von der Rechtsordnung geduldete Tätigkeit handelt.
( 2) Eine Tätigkeit gilt als besonders gefährlich, wenn sie ihrem Wesen nach oder nach der Art der dabei verwendeten Stoffe, Geräte oder Kräfte geeignet ist, auch bei Anwendung aller von einer fachkundigen Person zu erwartenden Sorgfalt häufige oder schwerwiegende Schäden herbeizuführen; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für ein vergleichbares Risiko bereits ein Gesetz eine spezielle Haftung begründet.

(FN 74) Vgl Bydlinski, System 215.